Malereibetrieb Bolz 
Seit 2004 


MALEREIBETRIEB BOLZ

Inhaber: Markus Bolz • Malereibetrieb
Am Weidedamm 19 • 28215 Bremen
Telefon: 0421 3648457 • Mobil: 0170 9456362
E-Mail: malereibolz@gmail.com
Web: www.malereibetrieb-bolz.de


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Gültig für alle Verträge und Ausführungen des Malereibetriebs Bolz

§ 1 Anwendungsbereich und Vertragsgrundlagen


(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Malereibetrieb Bolz (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen
Auftraggebern liegen ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde. Sie gelten gleichermaßen für Verträge mit privaten Verbrauchern wie mit Unternehmen.
(2) Bestimmungen der VOB/B finden nur dann Anwendung, sofern dies im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich
vereinbart wurde. Bei der Ausführung von öffentlichen Vergabeaufträgen nach VOB/A gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
(3) Allen Angeboten liegt die Voraussetzung zugrunde, dass die Arbeiten ungehindert, fortlaufend und ohne bauseitige
Verzögerungen durchgeführt werden können. Sollten Einschränkungen der Baufreiheit entstehen – etwa durch Verzug
anderer Gewerke oder mangelnde Vorbereitung des Baufeldes –, werden hierdurch verursachte Mehraufwände
gesondert berechnet.


§ 2 Bindungsfrist, Preisvereinbarungen und Zusatzleistungen


(1) An abgegebene Angebote hält sich der Auftragnehmer für einen Zeitraum von 6 Wochen ab Ausstellungsdatum
gebunden.
(2) Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem vereinbarten Leistungsbeginn mehr als vier Monate, ist
der Auftragnehmer bei nachweisbaren Veränderungen der Kalkulationsgrundlagen (insbesondere durch Lohn- oder
Materialkostensteigerungen) berechtigt, die Ausführungspreise im angemessenen Umfang anzupassen.
(3) Verändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss, wird der am Tag
der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuersatz berechnet.
(4) Leistungen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Angebots beziehungsweise Leistungsverzeichnisses sind,
werden auf Nachweis nach Stundenlohn und verwendetem Material abgerechnet, sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde.


§ 3 Witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen


Sofern Witterungseinflüsse (wie extreme Temperaturen, Frost, Niederschläge oder eine zu hohe Luftfeuchtigkeit) die
qualitätsgerechte Ausführung oder Trocknung von Anstrichen und Beschichtungen gefährden, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Arbeiten vorübergehend auszusetzen. Vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermine verlängern sich um
den Zeitraum der witterungsbedingten Ausfalltage zuzüglich der für den Wiederanlauf erforderlichen Vorbereitungs- und
Rüstzeiten.


§ 4 Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen und Skonto


(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gemäß § 632a BGB für bereits erbrachte Teilleistungen sowie für angelieferte
Materialien Abschlagsrechnungen zu stellen. Abschlagszahlungen sind umgehend nach Rechnungserhalt zur Zahlung
fällig.
(2) Der Rechnungsbetrag der Schlussrechnung ist sofort nach Abnahme und Erhalt der Abrechnung ohne jeden Abzug
auszugleichen.
(3) Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und sämtliche
Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist vollständig auf dem Konto des
Auftragnehmers gutgeschrieben sind.

§ 5 Mängelansprüche und Gewährleistung


(1) Die Werkleistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt der Abnahme.
(2) Normale Verschleißerscheinungen sowie witterungs- und umweltbedingte Abnutzungen stellen keinen Mangel dar.
Dies betrifft insbesondere Anstriche und Beschichtungen auf Holzoberflächen im Außenbereich sowie Flächen, die
außergewöhnlichen klimatischen Belastungen ausgesetzt sind.
(3) Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634a BGB:
2 Jahre für Instandhaltungs-, Anstrich- und Renovierungsarbeiten, die keinen direkten Einfluss auf die
Gebäudesubstanz haben.
5 Jahre bei Neubauarbeiten, umfassenden Grundsanierungen oder sonstigen Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz
wesentlich betreffen.


§ 6 Abnahme und Teilabnahme


(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellten Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen.
(2) Sofern keine förmliche Abnahme vereinbart ist, gilt die Abnahme auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber das
Werk in Nutzung nimmt oder wenn er eine ihm vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Abnahme
verstreichen lässt (§ 640 BGB).
(3) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann der Auftragnehmer eine eigenständige Teilabnahme verlangen.
(4) Wegen geringfügiger beziehungsweise unwesentlicher Mängel kann die Abnahme vom Auftraggeber nicht verweigert
werden.


§ 7 Abrechnungsverfahren, Aufmaß und Aussparungsregeln


(1) Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung auf der Grundlage des vereinbarten Festpreises
ohne gesondertes Aufmaß.
(2) Bei Aufmaßverträgen (Einheitspreisverträgen) bildet das nach Fertigstellung ermittelte Aufmaß der tatsächlich
bearbeiteten Oberflächen die Grundlage der Abrechnung. Ergänzend gelten die Aufmaß- und Abrechnungsregeln der
DIN 18363 (ATV Maler- und Lackierarbeiten – VOB/C).
(3) Als Ausgleich für den erhöhten Bearbeitungsaufwand beim Anarbeiten an Aussparungen (wie Fenster- und
Türöffnungen, Nischen, Lichtschalter, Steckdosen, Fliesenspiegel u. Ä.) werden gemäß DIN 18363 Aussparungsflächen
bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m2 (bei Bodenbelägen bis 0,5 m2) nicht abgezogen, sondern voll übermessen. Sockel-
und Fußleisten bis zu 10 cm Höhe bleiben bei der Flächenberechnung unberücksichtigt. Unterbrechungen bei
Längenmaßen bis zu 1,0 m Länge werden ebenfalls übermessen.


§ 8 Verbraucherschlichtung (§ 36 VSBG)


Der Malereibetrieb Bolz nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist
hierzu auch nicht verpflichtet.


Malereibetrieb Bolz • Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 
 
 
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